Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 8 Verhalten im Fahrdienst
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-1 (1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-2 (2) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste Haltestelle rechtzeitig anzukündigen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-2a (2a) Im Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind. Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten hinzuweisen, soweit eine solche Pflicht besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-3 (3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-4 (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-5 (5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 8 BOKraft →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Arnsberg, 30.03.2000 – 7 K 753/99
- BVerwG, 30.04.2008 – 3 C 16.07Zitiert von 3
- SG Osnabrück, 22.10.2009 – S 16 AL 213/08
- OVG NRW, 30.04.2008 – 13 A 8/07Personenbeförderungsrecht: Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.11.2007 Ausfertigung
§ 8 geändert, Abs. 3 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2007 I S. 2569
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22.01.2004 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 2004 (BGBl. I 117)
BGBl. 2004 I S. 117
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.